Kindergeld und Steuerfreibeträge – Anpassung an das steuerliche Existenzminimum

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Thematik: LBV Unternehmensverbund aktuell Steuern und Rechnungswesen

Der Gesetzgeber wurde bereits vor einigen Jahren vom Bundesverfassungsgericht angehalten, das so genannte Existenzminimum steuerfrei zu stellen und die entsprechenden Steuerfreibeträge regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Im Folgenden werden die aktuellen und zukünftigen Werte bis 2016 erläutert.

 

Grundfreibetrag

Bis zur Höhe des Grundfreibetrages, der das steuerliche Existenzminimum einer Person ausdrücken soll, beträgt der Einkommensteuersatz null Prozent. Die Anhebung des Grundfreibetrages hat auch Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass der erhöhte Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2015 erstmals und dann für das gesamte Jahr 2015 im Rahmen der Lohnsteueranmeldung für den Monat Dezember 2015 berücksichtigt werden darf.

 

Kindergeld / Kinderfreibetrag

Alle Steuerpflichtigen erhalten für Kinder, die ihnen steuerlich zuzuordnen sind, ein monatliches Kindergeld ausgezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob sich bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrages eine höhere steuerliche Entlastung ergeben würde als durch das gezahlte Kindergeld. In diesen Fällen wird der Kinderfreibetrag gewährt. Gleichzeitig wird das bereits ausgezahlte Kindergeld im Rahmen der Steuerveranlagung von einer möglichen Steuererstattung abgezogen.

 

Abmilderung des Einkommensteuertarifes

Weiterhin hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ab 2016 der Einkommensteuertarif an die sogenannte kalte Progression angepasst werden soll. Kalte Progression nennt man den Effekt, dass bei steigendem Einkommen auch ein höherer, progressiv gestalteter Einkommensteuersatz greift. Dadurch werden zum Beispiel Gehaltssteigerungen in Höhe der inflationsbedingten Geldentwertung prozentual höher besteuert, sodass von den Gehaltserhöhungen nach Abzug des erhöhten Steuersatzes wenig oder gar nichts übrig bleibt. Um diese kalte Progression wenigstens teilweise auszugleichen, werden erstmals ab 2016 die Tarifzonen um 1,48 Prozent angehoben.

 

Abzug von Unterhaltszahlungen

Der Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, abgezogen werden kann, wird für 2015 und 2016 jeweils auf die Höhe des Grundfreibetrages angehoben.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige können bisher einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von den Einkünften abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Dieser Wert wird ab 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Gehört mehr als ein Kind zum Haushalt, wird der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um 240 Euro aufgestockt.

 

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