Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab Januar 2017 – Durchblick im Mindestlohn-Dschungel behalten

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen Recht

Seit Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, der branchenunabhängig von allen Arbeitgebern zu beachten ist. Daneben gelten für einzelne Branchen abweichende Regelungen, und zusätzlich haben einzelne Bundesländer besondere landesrechtliche Regelungen eingeführt, die abweichende Mindestlöhne für öffentliche Arbeitgeber und Unternehmen, die öffentliche Aufträge oder Zuwendungen erhalten, vorsehen. Hier gilt es, den Durchblick zu behalten, denn ab 2017 werden die gelten Mindestlöhne zum Teil erhöht, sodass Arbeitsverträge angepasst werden müssen.

 

Gesetzlicher Mindestlohn

Der bundesweit geltende Mindestlohn nach dem sogenannten Mindestlohngesetz von bisher 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde wird zum 1. Januar 2017 auf Vorschlag der Mindestlohnkommission auf 8,84 Euro brutto pro Stunde erhöht. Alle Arbeitsverträge, insbesondere mit Minijobbern bis 450 Euro, sind entsprechend auf Lohnhöhe und Stundenzahl zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Abweichende tarifvertragliche Regelungen

Bestimmte Branchen mit Tarifverträgen haben von der Möglichkeit einer Übergangsregelung Gebrauch gemacht, die eine zeitlich befristete Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn erlaubt. Für Zeitungszusteller gilt ab 2017 erstmalig ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist ab Januar 2017 in den alten und neuen Bundesländern ein Lohn von mindestens 8,60 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Letzterer steigt erneut zum 1. November 2017 und beträgt dann einheitlich 9,10 Euro brutto pro Stunde.

 

Landesrechtliche Regelungen

Einige Bundesländer wie zum Beispiel Bremen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein haben besondere landesrechtliche Gesetzesregelungen erlassen, die bereits in der Vergangenheit einen höheren Lohn als den bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn von bislang 8,50 Euro brutto pro Stunde vorsahen. In Schleswig-Holstein müssen zum Beispiel öffentliche und privatrechtliche Arbeitgeber, die Fördermittel aus dem Landeshaushalt erhalten, ihren Arbeitnehmer mindestens 9,18 Euro brutto pro Stunde nach dem sogenannten Landesmindestlohngesetz zahlen. Daran ändert sich nach jetzigem Kenntnisstand auch in 2017 nichts. Zu dieser Förderung zählen auch Zahlungen, die im Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik für Ökolandbau und Naturschutzmaßnahmen gezahlt werden.

Daneben existiert in Schleswig-Holstein ein weiterer landesrechtlicher Mindestlohn. Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Schleswig-Holstein erhalten wollen, müssen ihren Arbeitnehmern bisher auch einen Lohn von mindestens 9,18 Euro brutto pro Stunde im Rahmen der Auftragserfüllung zahlen. Dieser für die Vergabe der Aufträge relevante Mindestlohn wird voraussichtlich zum 1. Februar 2017 auf 9,99 Euro brutto pro Stunde steigen. Die schleswig-holsteinische Landesregierung berät aktuell über eine entsprechende Gesetzesinitiative.

 

Der LBV Unternehmensverbund

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